Orchideengesellschaft Kurpfalz e.V.
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Mitgliedschaft (einschl. Förderer und Ehrenmitglieder)
§ 4 Mitgliedsbeitrag
§ 5 Organe der Gesellschaft
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
§ 8 Rechnungsprüfer
§ 9 Ehrenrat
§ 10 Beirat
§ 11 Mittelverwendung
§ 12 Auflösung des Vereins
§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Satzung der Orchideengesellschaft Kurpfalz
§ 1 Name und Sitz der Gesellschaft
1. Die Gesellschaft ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Mannheim unter dem Namen „Orchideengesellschaft Kurpfalz“. Im weiteren Text der Satzung wird die Gesellschaft als OGKur bezeichnet.
2. Sitz der OGKur ist Mannheim
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck der Orchideengesellschaft Kurpfalz
1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, Abschnitt „steuerbegünstigt“, insbesondere die Förderung der
Orchideenkunde, besonders in wissenschaftlichem Sinn sowie in Hinsicht auf den Natur- und Artenschutz.
2. Die OGKur erteilt fördernde Unterstützung und Beratung für Forschung, sowie Pflege und Erhaltung von Orchideen.
3. Dem unter 2) genannten Zweck dienen:
a) regelmäßige Zusammenkünfte der Mitglieder zum Erfahrungsaustausch, zur Wissensvermittlung und zu wissenschaftlichen Exkursionen.
b) öffentliche Veranstaltungen, insbesondere Ausstellungen, mit denen sich die Gesellschaft vorstellt, durch die die Problematik der Orchideenkultur, -züchtung und ihres Schutzes in der
Öffentlichkeit aufgezeigt und hierfür geworben wird.
c) Durchführung und Unterstützung von wissenschaftlichen Untersuchungen über Orchideen sowie Veröffentlichungen und weitere Möglichkeiten (z. B. Vorträge übe deren Gefährdung und Verbreitung).
d) Maßnahmen zur Erhaltung der Orchideen im Sinn des biologischen Naturschutzes wie Nach- und Erhaltungszucht gefährdeter Arten im Sinne des internationalen Washingtoner Artenschutz-Abkommens (CITES).
e) Schaffung einer wissenschaftlichen Bibliothek und weiterer Informationseinrichtungen über Orchideen.
f) Pflege von Kontakten zu gleichgerichteten wissenschaftlichen Gesellschaften, Vereine, Instituten, Behörden u. a. Körperschaften mit verwandter Zielsetzung, vor allem des
Botanischen Garten der Universität Heidelberg, der auf diesem Gebiet in Deutschland führenden Institution.
g) der Kontaktpflege innerhalb und außerhalb der Gesellschaft dient ein monatlich erscheinender „Rundbrief“, dem auch die satzungsgemäß aufgegebene Mitteilung von Versammlungen, Anträgen und Beschlüssen zukommt sowie die Zeitschrift „Journal für den Orchideenfreund“, herausgegeben von der „Vereinigung Deutscher Orchideenfreunde“ (Sitz Göttingen), der als Dachverband der OGKur gilt.
4. Die OGKur ist selbstlos tätig und verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Charakter der Mitgliedschaft
Unterschieden werden:
a) persönliche Mitglieder: natürliche und juristische Personen
b) korporative Mitglieder: Vereine, Gesellschaften, Institute, Behörden u. ä. Körperschaften und Personenvereinigungen.
c) fördernde Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
2. Beitritt
Der Beitritt zur OGKur erfolgt durch Unterzeichnung des hierfür vorgesehenen Formulars. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ordentliche Mitglieder haben volles Stimmrecht,
Anrecht auf kostenlose Benutzung aller Einrichtungen der OGKur sowie deren Veranstaltungen.
3. Fördernde Mitglieder
werden vom Vorstand ernannt. Sie haben kein Stimmrecht. Sie beteiligen sich durch besondere Mitarbeit an der allgemeinen und speziellen Verfolgung des Vereinszweckes (§ 2).
4. Ehrenmitglieder
werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluß der ordentlichen MV ernannt. Sie haben alle Rechte ordentlicher Mitglieder. Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden, die sich in besonderer Weise verdient gemacht hat um die Erfüllung des Vereinszweckes oder um die Gesellschaft.
5. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Satzung gewissenhaft zu beachten, sich für Zwecke der OGKur einzusetzen und von ihm übernommene Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft
auszuüben.
6. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Tod, ansonsten durch Aufhebung oder durch Auflösung. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch, a) Austritt, b) Streichung,
c) Ausschluß.
a) Austritt: Ein Austritt erfolgt nur zum Jahresende durch schriftliche Mitteilung an den Schriftführer oder ein anderes Vorstandsmitglied bis zum 30. September für das darauf folgende Jahr.
b) Streichung: Eine Streichung erfolgt wegen Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz Mahnung oder wegen Nichterfüllung sonstiger finanzieller Verpflichtungen.
c) Ausschluß: Mitglieder die den Zwecken der OGKur zuwiderhandeln oder den Belange bzw. dem Ruf der Gesellschaft schaden, können auf Antrag des Vorstandes und nachfolgender Empfehlung des Ehrenrates von der ordentlichen MV ausgeschlossen werden. Vor dem Entscheid ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zu geben, seinen Austritt freiwillig zu erklären.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle durch die Mitgliedschaft bedingte Rechte gegenüber der OGKur. Der Anspruch der OGKur auf Leistung ausstehender Zahlungen
bleiben hiervon unberührt.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Näheres bestimmt eine Betragsordnung, die jährlich vom Vorstand der ordentlichen MV vorgeschlagen und von dieser beschlossen wird. Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder sind beitragsfrei. Ehegatten und diesen gleichgestellte Personen zahlen die Hälfte des jeweils beschlossenen Mitgliedsbeitrages.
§ 5 Organe der Orchideengesellschaft Kurpfalz
Die Organe der Orchideengesellschaft Kurpfalz sind:
1. die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Rechnungsprüfer
4. der Ehrenrat
5. der Beirat
§ 6 Die Mitgliederversammlung
1. Einmal im Jahr muß eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
2. Darüberhinaus ist vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er es im Vereinsinteresse für erforderlich hält oder wenn es mindestens von einem Drittel aller Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründe schriftlich beantragt wird.
3. Zu einer Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder 4 Wochen vor dem Termin – d.h. in der Regel mit dem vorletzten Rundbrief- unter Angabe von Ort und Tagesordnung einzuladen.
4. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt vor allem:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes über das letzte Jahr.
b) Entgegennahme des Rechnungsberichtes.
c) Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes.
d) Entlastung des Vorstandes.
e) Wahl des Vorstandes, der Rechnungsprüfer und des Ehrenrates.
f) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und von Mitgliedern.
g) Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgeschlagene Beitragsordnung für das folgende Geschäftsjahr.
h) Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und ggf. die Auflösung der Gesellschaft.
i ) Entgegennahme des Berichtes des Ehrenrates
5. Anträge von Mitgliedern zur Beschlussfassung durch die MV sind spätestens 6 Wochen vor der MV beim Vorstand schriftlich einzureichen. Später eingehende Anträge können nur mit
Zustimmung der MV auf die Tagesordnung gesetzt werden.
6. Die gefaßten Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.
7. Jede satzungsgemäß einberufene MV ist beschlussfähig und faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
8. Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von Zweidrittel, bei Beschlüssen über die Auflösung der Gesellschaft von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
9. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Falls dieser nach § 34 BGB bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht hat, entscheidet die Stimme seines Stellverstreters. Enthaltungen werden nicht gezählt und bei der Beschlussfassung nicht berücksichtigt, sie werden aber protokolliert. Bei der Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes hat dieser kein Stimmrecht.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern, die ihre Geschäftsbereiche selbstständig führen. Näheres kann eine Geschäftsordnung regeln, die sich der Vorstand selbst gibt.
2. Die OGKur wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, oder dem 2. Vorsitzenden, gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Im Innenverhältnis
wird die Vertretung wie folgt wahrgenommen:
Ist der 1.Vorsitzende begründet verhindert, so wird er durch den 2.Vorsitzenden oder den Schatzmeister vertreten.
3. Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter)
c) dem Schatzmeister und
d) dem Schriftführer.
4. Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt eine notwendige Ergänzung für die restliche Amtszeit selbst vorzunehmen. Sie muß durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung bestätigt werden.
5. In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder der OGKur gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist in einem geheimen Wahlgang zu wählen. Gewählt ist, wer die meisten
abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Steht für ein Vorstandsmitglied nur ein Kandidat zur Verfügung, so ist dieser gewählt, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern erhält. Ein Antrag auf offene Einzelabstimmung und auf geheime en bloc Abstimmung ist zulässig. Ihm muß mit Zweidrittelmehrheit der
anwesenden Mitgliedern entsprochen werden.
6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, zu denen alle Vorstands-Mitglieder unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuladen sind. Behandelt die Tagesordnung Aufgabenbereiche der Beiräte, so sind auch diese einzuladen.Vorstandssitzungen können auch gemeinsam mit allen berufenen Beiräten abgehalten werden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der erschienen Teilnehmer. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Sitzung ist zu protokollieren.
7. Die Vorstandsmitglieder, Rechnungsprüfer, Ehrenratmitglieder und Beiräte sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf nachgewiesene bare Auslagen. Näheres kann eine
Geschäftsordnung regeln.
§ 8 Die Rechnungsprüfer
1. Die Rechnungsprüfer bestehen aus zwei ordentlichen Mitgliedern der OGKur und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie werden auf die Dauer von 3 Jahren von der ordentlichen MV
gewählt. Nach jeder Amtsperiode scheidet das jeweils ältere Mitglied aus. Ansonsten ist einmalige Wiederwahl zulässig.Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der finanziellen Geschäfte der Gesellschaft.
2. Die Rechnungsprüfer legen der ordentlichen MV den Rechnungsprüfungsbericht vor und schlagen gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes vor.
§ 9 Ehrenrat
1. Der Ehrenrat hat eine Schlichtungsfunktion. Darüberhinaus prüft er die Anträge des Vorstandes auf Ausschließung von Mitgliedern. Er besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern der OGKur, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
2. Der Ehrenrat wird auf die Dauer von drei Jahren von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Ehrenrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beratungen sind geheim. Die Mitglieder des Ehrenrates unterliegen der Schweigepflicht. Das Ergebnis seiner Beratungen legt der Ehrenrat dem Vorstand schriftlich vor.
§ 10 Die Beiräte
Der Vorstand kann Beiräte berufen und sie mit vorübergehenden, zeitlich begrenzten oder Daueraufgaben betrauen. Näheres kann eine Geschäftsordnung des Vorstandes regeln. Auf
Einladung des Vorstandes können Beiräte an Vorstandssitzungen teilnehmen, haben aber dor kein Stimmrecht. Ihnen steht der Eratz nachgewiesener barer Auslagen zu.
§ 11 Verwendung der Mittel der Orchideengesellschaft Kurpfalz
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzunngsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der
Gesellschaft.
Es darf keine Person und kein Mitglied durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder auf andere Weise durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ausgaben des Vorstandes, die nicht den Ausgleich barer Auslagen betreffen, sind nur bis zu einem Betrag von EUR 500,- zulässig. Höhere Ausgaben sind von der nächsten
Mitgliederversammlung zu bestätigen bzw. zu genehmigen (Außenverhältnis).
Das gleiche Verfahren gilt für das Eingehen zeitlich wiederkehrender Verpflichtungen, insbesondere auch Darlehen.
§ 12 Auflösung der Gesellschaft
Bei der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich und zu gleichen Teilen im Sinn von § 2 Abs. 3 c, d und f des Vereinszweckes verwenden muß.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens der Gesellschaft dürfen erst nach Rücksprache und Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung ist durch eine außerordentliche MV am 14. Januar 1999 in Mannheim beschlossen worden und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.